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Am 1.September 2009 tritt eine Änderung der StVO und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift Kraft, die laut ADFC und mobilogisch die Situation für den Radverkehr verbessern soll.
Schon die Einleitung erzeugt Spannung. Da wird über die Befindlichkeiten der Verkehrsteilnehmer philosophiert:
Halt, so war das nicht gemeint. In obigem Zitat geht es nur um die Autofahrer. Wo kommen wir denn da hin, wenn der Radfahrer selber entscheiden dürfte, wo er fährt!? Die Radwegbenutzungspflicht bleibt uns weiterhin erhalten. Es kommt noch besser:
Interessante Änderungen der StVO§3Für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden entfällt die Radwegbenutzungspflicht. Jedenfalls wurde der entsprechende Nebensatz ersatzlos entfernt.§9Radfahrer, die hinter der Kreuzung links abbiegen wollen, müssen nicht mehr absteigen.§19Radfahrer dürfen auf Bahnübergängen keine Kraftfahrzeuge mehr überholen.Andererseits dürfen aber Kraftfahrzeuge die Radfahrer auf Bahnübergängen trotzdem überholen. Angesichts der Sturzgefahr auf den Schienen, ist diese Änderung offensichtlich nicht geeignet, den Radverkehr sicherer zu gestalten! §21Personentransport im Fahrradanhänger ist ab jetzt verboten. Ausnahme: Kinder bis zum siebten Lebensjahr.Nicht gerade eine radverkehrsfördernde Maßnahme und ein Schlag gegen die innovative deutsche Fahrradindustrie. Was wird denn nun aus den Duotrike-Anhängern und den Hasetrikes? §24Hier wird beschrieben, welche Fahrzeuge nach StVO keine Fahrzeuge sind. Aus "ähnliche Fortbewegungsmittel" wird "ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel".Was bedeutet das für Elektroroller, Segways u.ä.? §31Das Spielen auf Radwegen ist nun explizit verboten. Radwege zu Spielplätzen wäre das bessere Motto.Inline-Skaten kann durch Zusatzzeichen freigegeben werden - allerdings nur unter besonderer Rücksichtnahme auf den "übrigen Verkehr". Vergleiche dazu §2 Abs.4. Dort dürfen Radfahrer nur nebeneinander fahren, wenn "der Verkehr nicht behindert wird.". Inline-Skater sind Teil des Verkehrs und müßen auf den übrigen Verkehr achten. Bei Radfahrern bleibt nichts übrig - sie sind nicht Teil des Verkehrs. Zeichen 240 - Gemeinsamer Geh- und Radweg
Zeichen 244 - FahrradstraßeAuch dieses Zeichen bremst die Radfahrer aus. 30km/h ist maximal erlaubt - während auf der Parallelstraße die Autos mit 50 km/h oder mehr dahinbrettern.Warum ist gerade hier das Nebeinanderfahren der Radfahrer ausdrücklich erlaubt? - Es werden i.a. nur Radfahrer behindert und keine Autofahrer. Lt. §2 ist das Nebeinanderfahren nur erlaubt, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Also ist die explizite Erlaubnis hier überflüssig. Schutzstreifen
Änderungen der VerwaltungsvorschriftZu §2Die folgende Aussage wurde rausgeworfen:
Oder will man damit einer möglichen Verfassungsklage vorbeugen? Denn die Freiheit einer bestimmten Gruppe einzuschränken, weil diese durch eine andere Gruppe gefährdet ist, erscheint bedenklich. Die Radwegbenutzungspflicht als Schutzhaft für Radfahrer gibt es nun nicht mehr? Trotzdem ist die Verkehrssicherheit immer noch ein Grund für die Radwegebenutzungspflicht - neben dem Joker "Verkehrsablauf". Damit kann man alles begründen. Von daher nützt auch das neu eingefügte Wörtchen "nur" nicht viel:
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